Quellen & Belege zum Notbremsassistenten
Belege zur Deaktivierung des Notbremsassistenten, gestützt auf die UNECE-Regelung ECE-R152 zum Notbremsassistenten und StVZO Paragraf 29 zur Hauptuntersuchung.
← Zurück zum Artikel „Notbremsassistent deaktiviert: Ursachen und Diagnose"Dieser Beleg verbindet die zentralen Aussagen unseres Beitrags zum Notbremsassistenten mit den maßgeblichen amtlichen Quellen. Den Rahmen bilden die UNECE-Regelung ECE-R152 zum Notbremsassistenten sowie die StVZO Paragraf 29 zur wiederkehrenden Untersuchung. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung. Der Notbremsassistent ist ein sicherheitsrelevantes System, dessen genehmigter Funktionsumfang erhalten bleiben muss. Deshalb stellen wir den Befund mit dem Herstellertool fest und führen nach bestätigter Dejustage die vorgeschriebene Kalibrierung durch, damit das System seine zugesicherte Wirkung wieder erfüllt.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Bei Euro NCAP ist der Notbremsassistent einer der wichtigsten Bewertungsfaktoren, und seit Juli 2024 ist er für alle Neuwagen in der EU verpflichtend."
Die UNECE-Regelung ECE-R152 legt die technischen Anforderungen an Notbremsassistenzsysteme fest und bildet die Grundlage der EU-weiten Ausrüstungspflicht für Neuwagen.
Belege: [Q1] -
„Ein dauerhaft deaktivierter Notbremsassistent kann bei der Hauptuntersuchung als Mangel bewertet werden."
Paragraf 29 StVZO regelt die wiederkehrende Untersuchung und die Bewertung sicherheitsrelevanter Systeme; der genehmigte Funktionsumfang nach ECE-R152 muss erhalten bleiben.
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„Die Prüforganisationen (TÜV, Dekra) prüfen zunehmend die Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Assistenzsysteme."
Die Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 StVZO umfasst die Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands sicherheitsrelevanter Fahrzeugsysteme.
Belege: [Q2]