Quellen & Belege zur Scheibenfolie und Tönung

Offizielle Quellen zur Scheibenfolierung und zulaessigen Toenung: Paragraf 40, 22a und 19 StVZO sowie der TUEV-Verband belegen freies Sichtfeld, Bauartgenehmigung und Erloeschen der Betriebserlaubnis.

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Dieser Ratgeber zur Scheibenfolierung und Tönung stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie auf die Veröffentlichungen des TÜV-Verbands. Die Aussagen zum freien Sichtfeld des Fahrers, zur erforderlichen Bauartgenehmigung der Folie und zum Erlöschen der Betriebserlaubnis bei unzulässiger Tönung sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede rechtliche Aussage selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf Paragraf 40, Paragraf 22a und Paragraf 19 StVZO sowie auf den TÜV-Verband. So bleibt nachvollziehbar, warum wir ausschließlich geprüfte Folien mit eingeprägter Prüfnummer verarbeiten und vor jedem Auftrag klären, welche Variante für Ihr Fahrzeug rechtssicher ist.

Zum Artikel

Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    §40 StVZO (Scheiben und Fenster)

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    §22a StVZO (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile, amtliches Prüfzeichen)

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. Behörde

    §19 StVZO (Erlöschen der Betriebserlaubnis)

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  4. TÜV / Dekra

    TÜV-Verband – Scheibenfolierung und zulässige Tönung

    TÜV-Verband

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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