Quellen & Belege zum Bremsbelag-Verschleißsensor
Offizielle Quellen zum Verschleißsensor: StVZO Paragraf 29, die UNECE-Regelung ECE-R90 für Bremsteile und der ADAC belegen Prüfpflicht, Reibwertklasse und Sicherheitsnutzen.
← Zurück zum Artikel „Bremsbelag-Verschleißsensor: Funktion, Warnung, Wechsel"Dieser Beitrag zum Bremsbelag-Verschleißsensor stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, unabhängiger Institutionen. Die Aussagen zur Funktion des Sensors, zur zugelassenen Reibwertklasse und zur Prüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Regelungen der UNECE und die Fachinformationen des ADAC. Auf dieser Grundlage verbauen wir ausschließlich ECE-R90-zugelassene Beläge der originalen Reibwertklasse und setzen die Verschleißanzeige fachgerecht zurück.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Der Verschleißsensor hat genau eine Aufgabe: rechtzeitig und unmissverständlich zu warnen, bevor es so weit kommt."
Der ADAC beschreibt die Aufgabe der Verschleißanzeige, vor dem Erreichen der Belag-Mindeststärke und dem Metall-auf-Metall-Kontakt zu warnen.
Belege: [Q3] -
„Wir verbauen bevorzugt hochwertige Beläge in der zugelassenen Reibwertklasse (ECE R90), die laufruhig sind und die Scheibe schonen."
Die UNECE-Regelung ECE-R90 definiert die Zulassung und Kennzeichnung von Ersatz-Bremsbelägen samt zugehöriger Reibwertklasse.
Belege: [Q2] -
„Eine abweichende Klasse verändert das Bremsverhalten zwischen Vorder- und Hinterachse und kann zur Beanstandung bei der Hauptuntersuchung führen."
Die ECE-R90 koppelt die Reibwertklasse an das Bremsverhalten; Paragraf 29 StVZO regelt die wiederkehrende Hauptuntersuchung, bei der eine ungeeignete Belagklasse beanstandet werden kann.