Quellen & Belege zu verschlissenen Bremsscheiben
Offizielle Belege zu Paragraf 41 StVZO (Bremsen) und Paragraf 29 StVZO (Hauptuntersuchung) sichern die Aussagen zur sicherheitsrelevanten Bremsscheibe ab.
← Zurück zum Artikel „Bremsscheiben verschlissen: Symptome erkennen | Werkstatt"Dieser Beitrag zu den Symptomen verschlissener Bremsscheiben stützt sich auf die gesetzliche Grundlage der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Aussagen zur Restdicke nach Herstellervorgabe und zur sicherheitsrelevanten Bremsanlage sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen belegt. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut von Paragraf 41 und Paragraf 29 StVZO. Auf dieser Grundlage vermessen wir die Restdicke, ordnen jeden Befund nachvollziehbar ein und setzen die Bremse normgerecht instand.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Eine zu dünne Scheibe leitet Bremswärme nicht mehr ab und ist sicherheitsrelevant."
Paragraf 41 StVZO regelt die Anforderungen an die Bremsanlage, Paragraf 29 die wiederkehrende Untersuchung dieser sicherheitsrelevanten Bauteile.
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„Maßgeblich für den Tausch ist jedoch die gemessene Restdicke im Abgleich mit der Herstellervorgabe."
Paragraf 41 StVZO schreibt die geforderte Bremswirkung vor; die Restdicke ist daher gegen die jeweilige Herstellervorgabe und nicht nach Augenmaß zu beurteilen.
Belege: [Q1]