Quellen & Belege zur Zulassung von Austauschkatalysatoren
Belege zu den Aussagen über die ECE-R103 als UN-Regelung, die zulässige Emissionsklasse und die Folgen für Betriebserlaubnis und Abgasuntersuchung.
← Zurück zum Artikel „ECE-R103: Zulassung von Austauschkatalysatoren"Auf dieser Seite legen wir offen, auf welche amtlichen Quellen sich die technischen und rechtlichen Aussagen unseres Artikels stützen. Wir halten es für selbstverständlich, jede Behauptung mit ihrer Grundlage zu belegen, damit Sie unsere Einordnung der ECE-R103 und ihrer Folgen für die Zulassung nachvollziehen können.
Die Angaben beruhen auf den Fahrzeug-Regelungen der UN-Wirtschaftskommission für Europa, auf der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie auf den Veröffentlichungen des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Umweltbundesamtes. So bleibt jederzeit nachprüfbar, warum nur ein für die Emissionsklasse zugelassener Katalysator zulässig ist.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die ECE-R103 ist eine Regelung der UN-Wirtschaftskommission für Europa."
Die UN-Wirtschaftskommission für Europa veröffentlicht die Fahrzeug-Regelungen, zu denen die ECE-R103 für Austauschkatalysatoren zählt.
Belege: [Q1] -
„Der Einbau eines nicht zugelassenen Katalysators gefährdet die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs und führt dazu, dass die Abgasuntersuchung nicht bestanden wird."
StVZO §29 regelt die periodische Untersuchung der Fahrzeuge einschließlich der Abgasuntersuchung. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die zuständige Behörde für Typgenehmigung und Betriebserlaubnis.
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„Jedes Fahrzeug ist auf eine bestimmte Abgasnorm und damit auf definierte Emissionsgrenzwerte ausgelegt."
Das Umweltbundesamt dokumentiert die Abgasnormen und Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnet Fahrzeuge ihrer Emissionsklasse zu.