Quellen & Belege zur Pflichtausstattung im Familienauto
Offizielle Quellen zur Pflichtausstattung im Familienauto: Paragraf 35h StVZO regelt das Erste-Hilfe-Material, Paragraf 53a StVZO Warndreieck und Warnweste.
← Zurück zum Artikel „Verbandskasten, Warndreieck & Warnweste im Familienauto"Dieser Ratgeber zur Pflichtausstattung im Familienauto stützt sich auf den Wortlaut des Straßenverkehrsrechts und auf die Fachinformationen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur Rechtsgrundlage des Erste-Hilfe-Materials in Paragraf 35h StVZO, zur Bindung des Verbandskastens an die Norm DIN 13164 und zur Mitführpflicht von Warndreieck und Warnweste nach Paragraf 53a StVZO sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Wir stellen keine Vermutungen an, wir liefern Befunde. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und den ADAC. Auf dieser Grundlage prüfen wir bei Ihrem Werkstatttermin auf Wunsch die Vollständigkeit und Gültigkeit Ihrer Notfallausstattung und dokumentieren den Zustand von Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die gesetzliche Grundlage für das Erste-Hilfe-Material ist § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)."
Paragraf 35h StVZO trägt die amtliche Ueberschrift „Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen" und regelt das in Personenkraftwagen mitzuführende Verbandmaterial. Warndreieck und Warnweste sind dort nicht geregelt, sondern in Paragraf 53a StVZO.
Belege: [Q1] -
„Demnach muss jeder Personenkraftwagen mit einem Verbandskasten ausgestattet sein, der der Norm DIN 13164 entspricht."
Die Bindung des Erste-Hilfe-Materials an die Norm DIN 13164 ergibt sich aus Paragraf 35h StVZO; der ADAC erläutert die praktische Zusammenstellung und das Ablaufdatum.
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„In Deutschland ist mindestens eine Warnweste pro Fahrzeug vorgeschrieben."
Paragraf 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO schreibt eine Warnweste in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen vor; der ADAC gibt Hinweise zur sinnvollen Ausstattung für Familien.