Quellen & Belege zur EU-Gruppenfreistellung und Herstellergarantie
Offizielle Quellen zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010, zur EU-Wettbewerbspolitik und zum Kfz-Gewerbe belegen die freie Werkstattwahl und den Erhalt der Herstellergarantie.
← Zurück zum Artikel „EU-Gruppenfreistellung: Garantie trotz freier Werkstatt"Dieser Beitrag zur EU-Gruppenfreistellung stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsquellen der Europäischen Union. Die Aussagen zur freien Werkstattwahl, zum Erhalt der Herstellergarantie und zu den Voraussetzungen einer fachgerechten Wartung sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Verordnung 461/2010, die Wettbewerbspolitik der Europäischen Kommission und das Kfz-Gewerbe. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen und Ihre Rechte gegenüber dem Hersteller rechtssicher einordnen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Solange die Wartung fachgerecht und nach dem Wartungsplan des Herstellers durchgefuehrt wird, bleibt die Garantie bestehen."
Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010 und die EU-Wettbewerbspolitik untersagen es Herstellern, den Markt für Wartung und Reparatur abzuschotten. Eine fachgerechte Wartung in einer freien Werkstatt darf die Herstellergarantie nicht aufheben.
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„Der Hersteller darf seine Garantiezusage nicht davon abhaengig machen, dass ausschliesslich sein eigenes Werkstattnetz taetig wird."
Die Gruppenfreistellungsverordnung sichert die freie Werkstattwahl. Eine pauschale Kopplung der Garantie an das eigene Werkstattnetz des Herstellers wäre eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, worauf auch das Kfz-Gewerbe verweist.
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„Der Hersteller kann eine Garantieleistung nur dann ablehnen, wenn ein konkreter Mangel nachweislich durch eine fehlerhafte Arbeit oder ein ungeeignetes Teil verursacht wurde."
Aus dem Regelungsrahmen folgt, dass die Ablehnung einer Garantieleistung an einen nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen Mangel und fehlerhafter Arbeit oder ungeeignetem Teil gebunden ist; die Beweislast liegt beim Hersteller.