Quellen & Belege zur Feststellbremse mit Seilzug
Offizielle Quellen zur Feststellbremse als HU-Prüfpunkt: StVZO Paragraf 41 zur Feststellbremse und Paragraf 29 zur wiederkehrenden Hauptuntersuchung.
← Zurück zum Artikel „Feststellbremse mit Seilzug defekt: Diagnose & Reparatur"Dieser Beitrag zur seilzugbetätigten Feststellbremse stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sie können als Fahrzeughalter selbst nachvollziehen, dass die Feststellbremse ein vorgeschriebenes, eigenständig geprüftes System ist.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf Paragraf 41 und Paragraf 29 der StVZO. Auf dieser Grundlage messen wir die Wirkung pro Rad und stellen die Anlage vorausschauend so ein, dass sie die Hauptuntersuchung sicher besteht.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die Wirkung der Feststellbremse ist ein eigener Prüfpunkt bei der Hauptuntersuchung (HU)."
Paragraf 41 StVZO fordert für mehrspurige Kraftfahrzeuge eine eigene Feststellbremse; ihr vorschriftsmäßiger Zustand wird bei der wiederkehrenden Untersuchung nach Paragraf 29 geprüft.
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„Eine zu schwache Wirkung oder eine deutliche Ungleichheit zwischen linkem und rechtem Rad führt zu einem Mangel und kann die Plakette kosten."
Die in Paragraf 41 StVZO geforderte ausreichende Bremswirkung der Feststellbremse wird bei der Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 messtechnisch beurteilt; eine zu geringe Abbremsung gilt als Mangel.