Quellen & Belege zur HU/AU-Koordination im Fuhrpark
Offizielle Quellen zur HU/AU-Koordination gewerblicher Fahrzeuge: §29 StVZO, die DGUV und der TÜV-Verband belegen Prüfintervalle, DGUV-Pflicht und Aufgabenteilung.
← Zurück zum Artikel „HU/AU-Koordination im Fuhrpark – Fristen sicher steuern"Dieser Ratgeber zur HU/AU-Koordination im Fuhrpark stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zu den Prüfintervallen nach § 29 StVZO, zur DGUV-Vorschrift 70 und zur Abgrenzung beider Prüfungen sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf § 29 StVZO, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und den TÜV-Verband. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV). So können Sie als Unternehmer jede Aussage selbst nachvollziehen und Ihre Pflichten rechtssicher einordnen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Personenkraftwagen werden nach der ersten Zulassung nach 36 Monaten geprüft, danach im Abstand von 24 Monaten."
Die Fristen der Hauptuntersuchung ergeben sich aus § 29 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII. Der TÜV-Verband bestätigt das Intervall für Personenkraftwagen.
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„Für gewerblich genutzte Fahrzeuge schreibt die DGUV Vorschrift 70 eine regelmäßige Prüfung durch einen Sachkundigen vor."
Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ verpflichtet Unternehmer, ihre Fahrzeuge durch eine befähigte Person regelmäßig auf betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Belege: [Q2] -
„Diese Prüfung dokumentiert die arbeitssichere Beschaffenheit des Betriebsmittels Fahrzeug und ist von der Hauptuntersuchung nach Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unabhängig."
Die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 verfolgt einen arbeitsschutzrechtlichen Zweck und ist eigenständig neben der straßenverkehrsrechtlichen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu betrachten.