Quellen & Belege zur Prüfpflicht des Tachographen
Offizielle Quellen zur Prüfpflicht von Fahrtenschreibern: Paragraf 57b StVZO regelt die wiederkehrende Prüfung, die EU-Verordnung 165/2014 die europäische Grundlage.
← Zurück zum Artikel „Tachograph: Prüfpflicht im Fuhrpark nach 57b"Dieser Ratgeber zur Prüfpflicht des digitalen Tachographen stützt sich auf den Wortlaut des deutschen und europäischen Rechts. Die Aussagen zur Rechtsgrundlage in Paragraf 57b StVZO, zum Zwei-Jahres-Rhythmus der wiederkehrenden Prüfung und zur europäischen Grundlage in der Verordnung 165/2014 sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Unternehmer jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Wir stellen keine Vermutungen an, wir liefern Befunde. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und das EU-Recht. Auf dieser Grundlage unterstützen wir Sie dabei, Prüf- und Kalibrierungstermine Ihrer prüfpflichtigen Fahrzeuge planbar und lückenlos dokumentiert zu erfüllen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die zentrale Vorschrift für die Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte findet sich in Paragraf 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern regelt dagegen Paragraf 57d StVZO."
Paragraf 57b StVZO trägt die amtliche Ueberschrift „Prüfung der Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte" und verlangt, dass eingebaute Kontrollgeräte regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Funktion und korrekte Kalibrierung geprüft werden. Geschwindigkeitsbegrenzer sind dort nicht geregelt, sondern in Paragraf 57d StVZO.
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„Die zentrale Frist ist klar definiert: Die wiederkehrende Prüfung des Tachographen ist mindestens alle zwei Jahre durchzuführen."
Der Zwei-Jahres-Rhythmus der wiederkehrenden Prüfung folgt aus Paragraf 57b StVZO in Verbindung mit der europäischen Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber.
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„Hintergrund ist das europäische Recht zur Sozialvorschrift im Straßenverkehr: Nur ein korrekt kalibriertes Gerät liefert verlässliche Daten zu Lenk- und Ruhezeiten."
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bildet die europäische Grundlage für Einbau, Kalibrierung und Prüfung der Fahrtenschreiber zur Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten.
Belege: [Q3]