Quellen & Belege zur Pruefpflicht des Tachographen
Offizielle Quellen zur Pruefpflicht von Fahrtenschreibern: Paragraf 57b StVZO regelt die wiederkehrende Pruefung, die EU-Verordnung 165/2014 die europaeische Grundlage.
← Zurück zum Artikel „Tachograph: Pruefpflicht im Fuhrpark nach 57b"Dieser Ratgeber zur Pruefpflicht des digitalen Tachographen stützt sich auf den Wortlaut des deutschen und europäischen Rechts. Die Aussagen zur Rechtsgrundlage in Paragraf 57b StVZO, zum Zwei-Jahres-Rhythmus der wiederkehrenden Pruefung und zur europäischen Grundlage in der Verordnung 165/2014 sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Unternehmer jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Wir stellen keine Vermutungen an, wir liefern Befunde. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und das EU-Recht. Auf dieser Grundlage unterstützen wir Sie dabei, Pruef- und Kalibrierungstermine Ihrer pruefpflichtigen Fahrzeuge planbar und lueckenlos dokumentiert zu erfüllen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
-
„Die zentrale Vorschrift fuer die Pruefung von Fahrtenschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern findet sich in Paragraf 57b der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung."
Paragraf 57b StVZO verlangt, dass eingebaute Kontrollgeraete regelmaessig auf ihre ordnungsgemaesse Funktion und korrekte Kalibrierung geprueft werden.
Belege: [Q1] -
„Die zentrale Frist ist klar definiert: Die wiederkehrende Pruefung des Tachographen ist mindestens alle zwei Jahre durchzufuehren."
Der Zwei-Jahres-Rhythmus der wiederkehrenden Pruefung folgt aus Paragraf 57b StVZO in Verbindung mit der europaeischen Verordnung 165/2014 ueber Fahrtenschreiber.
-
„Hintergrund ist das europaeische Recht zur Sozialvorschrift im Strassenverkehr: Nur ein korrekt kalibriertes Geraet liefert verlaessliche Daten zu Lenk- und Ruhezeiten."
Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bildet die europaeische Grundlage fuer Einbau, Kalibrierung und Pruefung der Fahrtenschreiber zur Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten.
Belege: [Q2]