Quellen & Belege zu UVV-Prüfung und Betreiberpflichten
Offizielle Quellen zu den Betreiberpflichten bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: DGUV, DGUV Vorschrift 70, BG Verkehr und der Gesetzgeber belegen Halterverantwortung, UVV-Prüfung und Dokumentationspflichten.
← Zurück zum Artikel „UVV-Prüfung & Betreiberpflichten: Verantwortung des Unternehmers für seine Fahrzeuge"Dieser Ratgeber zu UVV-Prüfung und Betreiberpflichten stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, unabhängiger Institutionen. Die Aussagen zur Halterverantwortung des Unternehmers, zur Durchführung der Prüfung durch eine befähigte Person und zu den Dokumentationspflichten sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Veröffentlichungen der DGUV, der BG Verkehr, des Gesetzgebers, der Dekra sowie der Fachpresse. So können Sie als Unternehmer Ihre Verantwortung präzise einordnen und nachvollziehbar erfüllen.
Geprüfte Quellen
- Behörde
DGUV – Aufgaben und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung
- Behörde
DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ – Pflichten des Unternehmers
- Behörde
BG Verkehr – Pflichten von Unternehmern und Fahrzeughaltern
- Behörde
StVZO § 29 – Hauptuntersuchung als gesetzliche Halterpflicht
- TÜV / Dekra
Dekra – Prüfung und Sicherheit gewerblich genutzter Fahrzeuge
- Fachmedium
Fachberichterstattung zu Betreiberpflichten und Fuhrparkverantwortung
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Der Unternehmer ist als Halter dafür verantwortlich, dass seine gewerblich genutzten Fahrzeuge in betriebssicherem Zustand sind."
Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ weist dem Unternehmer die Verantwortung zu, Fahrzeuge regelmäßig durch eine befähigte Person prüfen zu lassen und nur in betriebssicherem Zustand einzusetzen.
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„Die regelmäßige UVV-Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen und ist nachvollziehbar zu dokumentieren."
Nach den Vorgaben der DGUV und der BG Verkehr ist die Prüfung durch eine befähigte Person durchzuführen; der ordnungsgemäße Zustand und die Durchführung der Prüfung sind zu dokumentieren.