Quellen & Belege zu Garantie und freier Werkstatt
Offizielle Belege zur Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010, zur EuGH-Rechtsprechung und zum Kfz-Gewerbe sichern die freie Werkstattwahl und den Erhalt der Herstellergarantie ab.
← Zurück zum Artikel „Garantie und freie Werkstatt: Ihre Rechte"Dieser Beitrag zur Herstellergarantie in der freien Werkstatt stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsquellen der Europäischen Union. Die Aussagen zur freien Werkstattwahl, zum Erhalt der Garantie und zur unzulässigen Werkstattbindung sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen belegt.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Verordnung 461/2010, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und das Kfz-Gewerbe. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen und Ihre Rechte gegenüber dem Hersteller rechtssicher einordnen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Ein Hersteller darf die Garantie nicht allein deshalb verweigern, weil die Wartung oder Reparatur in einer freien Werkstatt durchgefuehrt wurde."
Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010 verbietet eine pauschale Bindung der Garantie an das Werkstattnetz des Herstellers. Der Gerichtshof der EU hat diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung bestaetigt.
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„Eine Garantieklausel, die den Kunden faktisch zwingt, ausschliesslich Vertragswerkstaetten zu nutzen, ist eine unzulaessige Wettbewerbsbeschraenkung."
Der Europaeische Gerichtshof hat die Grundsaetze der Gruppenfreistellungsverordnung in mehreren Urteilen konkretisiert. Eine faktische Werkstattbindung ueber die Garantie verstoesst gegen das EU-Wettbewerbsrecht.
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„Fahrzeughalter haben das Recht, ihre Werkstatt frei zu waehlen."
Die freie Werkstattwahl ist eine Kernregelung der Gruppenfreistellungsverordnung. Auch das Kfz-Gewerbe verweist auf dieses Recht der Fahrzeughalter gegenueber Herstellern und Vertragswerkstaetten.