Quellen & Belege zur Halterhaftung

Offizielle Quellen zur Halterhaftung: Paragraf 7 StVG, Paragraf 31 StVZO, Paragraf 29 StVZO und Paragraf 69a StVZO belegen Gefaehrdungshaftung, Halterpflichten, HU-Frist und die Folgen einer Fristueberschreitung.

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Dieser Ratgeber zur Halterhaftung stützt sich auf den Wortlaut der einschlägigen Gesetze und Verordnungen. Die Aussagen zur Gefährdungshaftung des Halters, zur aktiven Pflicht zur Sicherstellung des verkehrssicheren Zustands und zu den Folgen einer überschrittenen HU-Frist sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage am amtlichen Gesetzestext selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Eine lückenlose Wartungsdokumentation ist im Schadensfall Ihr wichtigstes Beweisstück – diesen Grundsatz untermauern die hier verlinkten Paragrafen.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    §7 StVG – Haftung des Halters, des Schwarzfahrers

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    §31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. Behörde

    §29 StVZO – Hauptuntersuchung

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  4. Behörde

    §69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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