Quellen & Belege zur Einzelabnahme nach Paragraf 21
Offizielle Quellen zur legalen Eintragung von Umbauten: Paragraf 21 StVZO regelt die Einzelabnahme, Paragraf 19 die Wirksamkeit und das Erloeschen der Betriebserlaubnis.
← Zurück zum Artikel „Einzelabnahme nach §21: Umbauten legal eintragen"Dieser Ratgeber zur legalen Eintragung von Umbauten stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Aussagen zur Einzelabnahme nach Paragraf 21, zum Teilegutachten und zur Abnahme nach Paragraf 19 sowie zum Erlöschen der Betriebserlaubnis sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Automobil-Liebhaber jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Wir stellen keine Vermutungen an, wir liefern Befunde. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Gesetzestext der StVZO. Auf dieser Grundlage stimmen wir die erforderlichen Nachweise mit der Prüforganisation ab und führen Umbauten so aus, dass die Abnahme beim Prüfingenieur ohne Beanstandung gelingt.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die Einzelabnahme nach §21 StVZO ist der umfassendste Weg."
Paragraf 21 StVZO regelt die Begutachtung von Einzelfahrzeugen durch einen Pruefingenieur und die Ausstellung des Gutachtens zur Erteilung der Betriebserlaubnis.
Belege: [Q1] -
„Ein Teilegutachten nach §19 Abs. 3 StVZO bestätigt nur die grundsätzliche Eignung; der Anbau muss durch einen Prüfingenieur abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden."
Paragraf 19 StVZO regelt die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis sowie die Bedeutung von Teilegutachten und deren Abnahme durch einen Pruefingenieur.
Belege: [Q2] -
„Bestimmte Veränderungen können diese Betriebserlaubnis zum Erlöschen bringen."
Paragraf 19 Abs. 2 StVZO benennt die Bedingungen, unter denen die Betriebserlaubnis durch Veränderungen am Fahrzeug erlischt.
Belege: [Q2]