Quellen & Belege zum Verhalten bei einer Autobahnpanne

Offizielle Quellen zum Verhalten bei einer Autobahnpanne: Paragraf 15 StVO und Paragraf 53a StVZO sowie der ADAC belegen Absicherung, Warnblinker, Warndreieck und Notruf bei einer Reifenpanne.

Stand: · 3 geprüfte Quellen

← Zurück zum Artikel „Reifenpanne auf der Autobahn – was sofort zu tun ist"

Dieser Ratgeber zum Verhalten bei einer Reifenpanne auf der Autobahn stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie auf die Veröffentlichungen des ADAC. Die Aussagen zur Absicherung des liegengebliebenen Fahrzeugs, zum Warndreieck, zur Warnweste und zum Notruf über die Notrufsäule sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie jede Aussage zu Ihrem eigenen Schutz selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf Paragraf 15 StVO, Paragraf 53a StVZO und auf den ADAC. So bleibt nachvollziehbar, warum auf der Autobahn das Absichern, das Warten hinter der Schutzplanke und der Anruf beim Pannendienst Vorrang vor jedem eigenständigen Radwechsel haben.

Zum Artikel

Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    §15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen)

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    §53a StVZO (Warndreieck, Warnleuchte, Warnweste)

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. ADAC

    ADAC – Richtiges Verhalten bei einer Panne auf der Autobahn

    ADAC

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

WhatsApp WhatsApp