Quellen & Belege zum Verhalten bei einer Autobahnpanne
Offizielle Quellen zum Verhalten bei einer Autobahnpanne: Paragraf 15 StVO und Paragraf 53a StVZO sowie der ADAC belegen Absicherung, Warnblinker, Warndreieck und Notruf bei einer Reifenpanne.
← Zurück zum Artikel „Reifenpanne auf der Autobahn – was sofort zu tun ist"Dieser Ratgeber zum Verhalten bei einer Reifenpanne auf der Autobahn stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie auf die Veröffentlichungen des ADAC. Die Aussagen zur Absicherung des liegengebliebenen Fahrzeugs, zum Warndreieck, zur Warnweste und zum Notruf über die Notrufsäule sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie jede Aussage zu Ihrem eigenen Schutz selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf Paragraf 15 StVO, Paragraf 53a StVZO und auf den ADAC. So bleibt nachvollziehbar, warum auf der Autobahn das Absichern, das Warten hinter der Schutzplanke und der Anruf beim Pannendienst Vorrang vor jedem eigenständigen Radwechsel haben.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Steht das Fahrzeug, stellen Sie den Motor ab, ziehen die Feststellbremse an und lassen die Warnblinkanlage eingeschaltet."
Paragraf 15 StVO verpflichtet beim Liegenbleiben zur sofortigen Absicherung des Fahrzeugs, insbesondere durch die Warnblinkanlage; der ADAC beschreibt dieses Vorgehen bei einer Autobahnpanne.
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„Etwa alle zwei Kilometer steht eine orange Notrufsäule; die schwarzen Pfeile auf den Leitpfosten weisen die Richtung."
Der ADAC erlaeutert, dass auf Autobahnen in regelmaessigen Abstaenden Notrufsaeulen stehen und die Pfeile auf den Leitpfosten den Weg zur naechsten Saeule weisen.
Belege: [Q3] -
„Erst wenn alle in Sicherheit sind, stellen Sie das Warndreieck 150 bis 200 Meter hinter dem Fahrzeug auf, hinter Kuppen und Kurven noch weiter davor."
Paragraf 53a StVZO regelt das mitzufuehrende Warndreieck; der ADAC empfiehlt fuer die Autobahn einen Abstand von 150 bis 200 Metern zur Absicherung der Pannenstelle.