Quellen & Belege zur Absicherung der Pannenstelle
Offizielle Quellen zur Absicherung der Pannenstelle: StVZO Paragraf 53a regelt die Mitführpflicht von Warndreieck und Warnweste, StVO Paragraf 15 das Liegenbleiben, der ADAC die Praxis.
← Zurück zum Artikel „Warndreieck richtig aufstellen: Abstände & Regeln"Dieser Beitrag zur Absicherung der Pannenstelle stützt sich auf den Wortlaut des Straßenverkehrsrechts und auf die Fachinformationen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur Mitführpflicht der Sicherheitsausrüstung, zur Aufbewahrung der Warnweste im Fahrgastraum und zur Warnblinkanlage beim Liegenbleiben sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Straßenverkehrs-Ordnung und den ADAC. Auf dieser Grundlage prüfen wir bei der Hauptuntersuchung die Vollständigkeit der Pannenzubehör-Ausstattung und dokumentieren den Zustand von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Nach deutschen Verkehrsvorschriften muss jedes zugelassene Kraftfahrzeug drei Sicherheitsausrüstungen mitführen."
Paragraf 53a StVZO regelt die Mitführpflicht von Warndreieck und Warnweste fuer zugelassene Kraftfahrzeuge.
Belege: [Q1] -
„Mindestens eine Warnweste pro Fahrzeug muss im Fahrgastraum griffbereit liegen – explizit nicht im Kofferraum."
Die Mitführpflicht der Warnweste ergibt sich aus Paragraf 53a StVZO; der ADAC empfiehlt die griffbereite Aufbewahrung im Fahrgastraum.
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„Die Warnblinkanlage bleibt dauerhaft eingeschaltet, solange das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen oder der Fahrbahn steht."
Paragraf 15 StVO regelt das Liegenbleiben und die Absicherung liegengebliebener Fahrzeuge; der ADAC erlaeutert das praktische Vorgehen.