Quellen & Belege zur Absicherung der Pannenstelle

Offizielle Quellen zur Absicherung der Pannenstelle: StVZO Paragraf 53a regelt Warndreieck und Warnweste, Paragraf 35h das Erste-Hilfe-Material, StVO Paragraf 15 das Liegenbleiben.

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Dieser Beitrag zur Absicherung der Pannenstelle stützt sich auf den Wortlaut des Straßenverkehrsrechts und auf die Fachinformationen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur Mitführpflicht der Sicherheitsausrüstung, zur Aufbewahrung der Warnweste im Fahrgastraum und zur Warnblinkanlage beim Liegenbleiben sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die Straßenverkehrs-Ordnung und den ADAC. Auf dieser Grundlage prüfen wir bei der Hauptuntersuchung die Vollständigkeit der Pannenzubehör-Ausstattung und dokumentieren den Zustand von Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    StVZO Paragraf 53a – Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    StVZO Paragraf 35h – Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. Behörde

    StVO Paragraf 15 – Liegenbleiben von Fahrzeugen

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  4. ADAC

    ADAC – Autopanne: Was Sie auf Autobahn und Landstraße tun müssen

    ADAC

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt: