Quellen & Belege zum Totalschaden nach Unfall
Offizielle Quellen zur Totalschadenabrechnung: BGB Paragraf 249 regelt den Schadensersatz, GDV und ADAC erläutern Wiederbeschaffungswert, Restwert und die Praxis der Regulierung.
← Zurück zum Artikel „Totalschaden nach Unfall: Was jetzt sofort zu tun ist"Dieser Beitrag zum Totalschaden nach einem Unfall stützt sich auf den Wortlaut des Schadensersatzrechts und auf die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zum wirtschaftlichen Totalschaden, zum regional erzielbaren Restwert und zur Kostentragung des Gutachters sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Geschädigter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Fachinformationen von GDV und ADAC. Auf dieser Grundlage begutachten wir Ihr Fahrzeug, dokumentieren die Substanz fotografisch und begleiten Sie ruhig und faktenbasiert durch die Schadensregulierung.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Das Fahrzeug ist technisch reparierbar, aber die kalkulierten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts."
Paragraf 249 BGB regelt Art und Umfang des Schadensersatzes; der GDV erlaeutert die versicherungstechnische Definition des wirtschaftlichen Totalschadens.
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„Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der Geschädigte sich nur auf den **regional erzielbaren Restwert** verweisen lassen muss – ermittelt durch den eigenen Sachverständigen aus drei Angeboten regionaler Händler."
Die Rechtsprechung zum Restwert konkretisiert den erforderlichen Herstellungsaufwand nach Paragraf 249 BGB; der GDV beschreibt die Praxis der Restwertermittlung.
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„Dessen Kosten trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung als Teil des Schadens."
Gutachterkosten zaehlen bei unverschuldetem Unfall zum erstattungsfaehigen Schaden nach Paragraf 249 BGB; der ADAC erlaeutert dies fuer Geschaedigte.