Quellen & Belege zu H-Kennzeichen: Voraussetzungen und HU
Offizielle Quellen zu den Voraussetzungen des H-Kennzeichens und zur Begutachtung: §23 StVZO, Kraftfahrt-Bundesamt, TÜV-Verband, Dekra und ADAC belegen die Aussagen zur 30-Jahre-Grenze, zum Erhaltungszustand und zur Hauptuntersuchung.
← Zurück zum Artikel „H-Kennzeichen – Voraussetzungen und was die HU prüft"Dieser Ratgeber zu den Voraussetzungen des H-Kennzeichens stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur 30-Jahre-Grenze ab Erstzulassung, zum geforderten Erhaltungszustand sowie zur Begutachtung und Hauptuntersuchung nach § 23 StVZO sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf § 23 StVZO sowie auf die Veröffentlichungen des Kraftfahrt-Bundesamts, des TÜV-Verbands, der Dekra und des ADAC. So können Sie jede Aussage selbst nachvollziehen und die Authentizität sowie den Werterhalt Ihres Klassikers fundiert beurteilen.
Geprüfte Quellen
- Behörde
§ 23 StVZO – Begutachtung als historisches Fahrzeug
- Behörde
Kraftfahrt-Bundesamt – Zulassung und Hauptuntersuchung von Fahrzeugen
- TÜV / Dekra
TÜV-Verband – Oldtimer-Begutachtung nach § 23 StVZO und Hauptuntersuchung
- TÜV / Dekra
Dekra – H-Kennzeichen, Gutachten und Hauptuntersuchung
- ADAC
ADAC – H-Kennzeichen, Voraussetzungen und Umweltzonen-Regelung
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Ein Fahrzeug ist für das H-Kennzeichen frühestens 30 Jahre nach seiner Erstzulassung berechtigt; maßgeblich ist der Tag der ersten Zulassung, nicht das Baujahr."
§ 23 StVZO knüpft die Anerkennung als historisches Fahrzeug an ein Mindestalter von 30 Jahren ab Erstzulassung in Verbindung mit einem guten Erhaltungszustand.
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„Die Anerkennung als historisches Fahrzeug nach § 23 StVZO setzt neben der Verkehrssicherheit einen guten Erhaltungszustand und die erkennbare Authentizität der Bauzeit voraus und wird durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt."
Die Begutachtung erfolgt durch amtlich anerkannte Sachverständige der Überwachungsorganisationen wie TÜV und Dekra auf Grundlage von § 23 StVZO.