Quellen & Belege zur Oldtimer-HU und zum H-Kennzeichen
Offizielle Quellen zur Oldtimer-Hauptuntersuchung: §23 StVZO zum H-Kennzeichen, §29 StVZO zum Prüfmaßstab und der TÜV-Verband belegen Mindestalter, Begutachtung und Prüfumfang.
← Zurück zum Artikel „H-Kennzeichen und HU: Was bei der Prüfung für Oldtimer gilt"Dieser Beitrag zur Oldtimer-Hauptuntersuchung stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zum Mindestalter und zur Begutachtung nach §23 StVZO, zum historischen Prüfmaßstab nach §29 StVZO und zum konkreten Prüfumfang sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf §23 StVZO, §29 StVZO und die Veröffentlichungen des TÜV-Verbands. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV).
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Ab dem 30. Jahrestag der Erstzulassung kann ein Fahrzeug auf Antrag mit dem H-Kennzeichen versehen werden – nicht automatisch, sondern erst nach erfolgreicher Begutachtung nach §23 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen."
§ 23 StVZO knüpft die Anerkennung als historisches Fahrzeug an ein Mindestalter von 30 Jahren ab Erstzulassung und an die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.
Belege: [Q1] -
„Für historische Fahrzeuge gilt der technische Stand zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Referenz."
Der Prüfmaßstab der Hauptuntersuchung folgt § 29 StVZO; der TÜV-Verband beschreibt, dass historische Fahrzeuge nach dem zum Erstzulassungszeitpunkt gültigen Regelwerk bewertet werden.
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„Auf dem Rollenbremsprüfstand werden die Bremskräfte beider Achsen einzeln gemessen."
Der Prüfumfang der periodischen Hauptuntersuchung ist in § 29 StVZO geregelt; der TÜV-Verband erläutert die messtechnische Prüfung der Bremsanlage als Teil der Untersuchung.