Quellen & Belege zu Mietwagen nach Unfall

Offizielle Quellen zum Mietwagenanspruch nach Unfall: BGB Paragraf 249 regelt den Schadensersatz, GDV und ADAC erlaeutern Normaltarif und Erstattungspraxis.

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Dieser Beitrag zum Mietwagenanspruch nach einem Unfall stützt sich auf den Wortlaut des Schadensersatzrechts und auf die Fachinformationen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur Kostentragung durch die gegnerische Haftpflicht, zur Begrenzung auf die objektiv notwendige Reparaturdauer und zur Erstattungshöhe beim Tarif sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Geschädigter jede Aussage selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Veröffentlichungen von GDV und ADAC. Auf dieser Grundlage stellen wir ein schriftliches Reparatur-Zeitfenster aus, dokumentieren Verzögerungen und sichern Ihre Mietwagenkosten gegen unberechtigte Kürzungen ab.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    BGB Paragraf 249 – Art und Umfang des Schadensersatzes

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Branchenverband

    GDV – Schadenregulierung und Mietwagenkosten in der Kfz-Haftpflicht

    Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
  3. ADAC

    ADAC – Mietwagen und Nutzungsausfall nach Unfall

    ADAC

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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