Quellen & Belege zu Wasser im Scheinwerfer
Offizielle Quellen zur Beleuchtung: StVZO Paragraf 50 regelt die Scheinwerfer, Paragraf 29 die Hauptuntersuchung, bei der ein Wassereintrag beanstandet wird.
← Zurück zum Artikel „Wasser im Scheinwerfer: Ursachen und Lösung"Dieser Beitrag zu Wasser im Scheinwerfer stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Anforderungen an Scheinwerfer und die Pflicht zur wiederkehrenden Hauptuntersuchung können Sie als Fahrzeughalter über die unten gelisteten offiziellen Quellen selbst nachvollziehen.
Wir verstehen die Quellenangabe als Teil unserer Beweisführung. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die geltende Rechtsgrundlage. Auf dieser Basis grenzen wir den Befund am Scheinwerfer präzise ein und setzen so instand, dass die Lichtfunktion gesetzeskonform arbeitet und das Fahrzeug die Hauptuntersuchung besteht.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Das Ergebnis ist ein diffuses, gestreutes Lichtbild mit reduzierter Reichweite, das andere Verkehrsteilnehmer blenden kann und die eigene Sicht verschlechtert."
Paragraf 50 StVZO regelt die Anforderungen an Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht und bildet die Grundlage dafür, dass ein gestreutes Lichtbild den vorgeschriebenen Zustand verlässt.
Belege: [Q1] -
„Bei der Hauptuntersuchung führt ein erkennbarer Wassereintrag regelmäßig zu Beanstandungen."
Paragraf 29 StVZO schreibt die wiederkehrende Hauptuntersuchung vor, in deren Rahmen ein erkennbarer Wassereintrag mit gestörter Lichtfunktion beanstandet wird.
Belege: [Q2]