Quellen & Belege zu Wasser im Scheinwerfer

Offizielle Quellen zur Beleuchtung: StVZO Paragraf 50 regelt die Scheinwerfer, Paragraf 29 die Hauptuntersuchung, bei der ein Wassereintrag beanstandet wird.

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Dieser Beitrag zu Wasser im Scheinwerfer stützt sich auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Die Anforderungen an Scheinwerfer und die Pflicht zur wiederkehrenden Hauptuntersuchung können Sie als Fahrzeughalter über die unten gelisteten offiziellen Quellen selbst nachvollziehen.

Wir verstehen die Quellenangabe als Teil unserer Beweisführung. Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die geltende Rechtsgrundlage. Auf dieser Basis grenzen wir den Befund am Scheinwerfer präzise ein und setzen so instand, dass die Lichtfunktion gesetzeskonform arbeitet und das Fahrzeug die Hauptuntersuchung besteht.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    StVZO Paragraf 50 – Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    StVZO Paragraf 29 – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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