Quellen & Belege zu Garantie und freier Werkstattwahl
Offizielle Quellen zu Garantie und freier Werkstattwahl: die Kfz-GVO 461/2010, die Verordnung 2018/858, Paragraf 437 BGB und der ADAC belegen Garantie-Neutralität, RMI-Zugang und Käuferrechte.
← Zurück zum Artikel „Freie Werkstatt und Garantie – verliert man den Anspruch?"Dieser Ratgeber zur freien Werkstattwahl und zur Garantie stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, offizieller Institutionen. Die Aussagen zur Garantie-Neutralität nach der Kfz-GVO 461/2010, zum garantierten Zugang freier Werkstätten zu Reparatur- und Wartungsinformationen nach der Verordnung (EU) 2018/858 und zur gesetzlichen Gewährleistung sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 461/2010, der Verordnung (EU) 2018/858, des Paragraf 437 BGB und auf den ADAC. Als Meisterbetrieb mit Herstellerdiagnose dokumentieren wir jede Arbeit lückenlos – damit Ihr Garantieanspruch vollumfänglich erhalten bleibt.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
-
„Die EU-Gruppenfreistellungsverordnung GVO 461/2010 regelt den Kfz-Sektor als Nachfolger der früheren GVO 1400/2002."
Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Kfz-Anschlussmarkt; der ADAC erläutert, dass freie Werkstätten dadurch garantieneutral warten dürfen.
-
„Der Grundsatz wird ergänzt durch die VO (EU) 2018/858, die freien Werkstätten den Zugang zu technischen Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) auf dem Niveau der Vertragswerkstatt garantiert."
Die Verordnung (EU) 2018/858 verpflichtet Hersteller, unabhängigen Werkstätten Reparatur- und Wartungsinformationen zu gleichen Bedingungen bereitzustellen; sie ergänzt die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der Kfz-GVO 461/2010.
-
„Der Verkäufer haftet für Sachmängel zum Zeitpunkt der Übergabe."
Die gesetzliche Gewährleistung des Käufers bei Mängeln ist in Paragraf 437 BGB geregelt und besteht unabhängig von der freiwilligen Herstellergarantie.
Belege: [Q3]