Quellen & Belege zum Kostenvoranschlag-Recht
Offizielle Quellen zum Kostenvoranschlag-Recht: Paragraf 631, 632 und 650 BGB regeln Werkvertrag, Vergütung und Kostenanschlag; der ADAC erläutert die Rechte des Fahrzeughalters bei Mehrkosten.
← Zurück zum Artikel „Kostenvoranschlag: Ihre Rechte als Fahrzeughalter"Dieser Ratgeber zu den Rechten des Fahrzeughalters beim Kostenvoranschlag stützt sich auf den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf die Erläuterungen einer anerkannten Verbraucherorganisation. Die Aussagen zur rechtlichen Bedeutung des Kostenvoranschlags, zur Überschreitungsgrenze und zum Zurückbehaltungsrecht sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Auftraggeber jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Paragrafen 631, 632 und 650 BGB sowie auf die Veröffentlichungen des ADAC. So bleibt jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag überprüfbar und auf eine belastbare Grundlage gestellt.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Der Kostenvoranschlag ist im deutschen Werkvertragsrecht in §632 und §650 BGB geregelt."
Paragraf 632 BGB regelt die Vergütung beim Werkvertrag, Paragraf 650 BGB den Kostenanschlag – die gesetzliche Grundlage des Kostenvoranschlags.
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„Bei Überschreitungen von über 20 Prozent haben Sie als Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht – das heißt, Sie können den Auftrag beenden und zahlen lediglich den bisher entstandenen Aufwand."
Paragraf 650 BGB gewährt dem Besteller bei wesentlicher Überschreitung des Kostenanschlags ein Kündigungsrecht; der ADAC erläutert die daraus folgenden Rechte des Fahrzeughalters.
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„Das Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt bezieht sich nur auf fällige, nicht bestrittene Forderungen."
Paragraf 631 BGB begründet den Vergütungsanspruch aus dem Werkvertrag; der ADAC ordnet das Zurückbehaltungsrecht der Werkstatt aus Sicht des Fahrzeughalters ein.