Quellen & Belege zum Kostenvoranschlag-Recht

Offizielle Quellen zum Kostenvoranschlag-Recht: Paragraf 631, 632 und 650 BGB regeln Werkvertrag, Vergütung und Kostenanschlag; der ADAC erläutert die Rechte des Fahrzeughalters bei Mehrkosten.

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Dieser Ratgeber zu den Rechten des Fahrzeughalters beim Kostenvoranschlag stützt sich auf den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs und auf die Erläuterungen einer anerkannten Verbraucherorganisation. Die Aussagen zur rechtlichen Bedeutung des Kostenvoranschlags, zur Überschreitungsgrenze und zum Zurückbehaltungsrecht sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Auftraggeber jede Aussage selbst nachvollziehen.

Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Paragrafen 631, 632 und 650 BGB sowie auf die Veröffentlichungen des ADAC. So bleibt jede rechtliche Aussage in diesem Beitrag überprüfbar und auf eine belastbare Grundlage gestellt.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    BGB Paragraf 631 – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    BGB Paragraf 632 – Vergütung

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. Behörde

    BGB Paragraf 650 – Kostenanschlag

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  4. ADAC

    ADAC – Kostenvoranschlag und Werkstattrechnung: Ihre Rechte

    ADAC

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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