- Konkrete Abrechnung bedeutet: Sie lassen reparieren, die Werkstattrechnung wird erstattet. Fiktive Abrechnung: Sie lassen sich die Reparaturkosten aus dem Gutachten auszahlen.
- Bei fiktiver Abrechnung wird grundsätzlich ohne die enthaltene Mehrwertsteuer ausgezahlt – diese fällt nur bei tatsächlicher Reparatur an.
- Die Versicherung darf unter bestimmten Voraussetzungen auf eine preiswertere freie Werkstatt verweisen – dieses Verweisungsrecht hat jedoch klare Grenzen.
- Bei neueren, scheckheftgepflegten Fahrzeugen ist eine Verweisung auf eine markenfremde Werkstatt häufig unzulässig.
- Die freie Werkstattwahl bleibt in beiden Abrechnungsformen Ihr Recht – die Empfehlung der Partnerwerkstatt dürfen Sie ablehnen.
Nach einem unverschuldeten Unfall stehen Sie vor einer grundlegenden Entscheidung, die finanziell weit über die Reparatur hinausreicht: Lassen Sie das Fahrzeug instand setzen und die Rechnung erstatten, oder lassen Sie sich den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen? Beide Wege sind zulässig, führen aber zu unterschiedlichen Beträgen und Pflichten. Hinzu kommt das sogenannte Verweisungsrecht der Versicherung, das viele Geschädigte überrascht. Dieser Beitrag ordnet die Begriffe und zeigt, worauf es bei der Entscheidung ankommt.
Konkrete Abrechnung: reparieren und Rechnung erstatten lassen
Die konkrete Abrechnung ist der klassische Weg. Sie beauftragen eine Werkstatt mit der Instandsetzung, das Fahrzeug wird nach Herstellervorgaben repariert, und die tatsächlich angefallene Rechnung wird gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Bei geklärter Schuldfrage erfolgt dies häufig als Direktabrechnung zwischen Werkstatt und Versicherung – Sie gehen nicht in Vorleistung.
Der Vorteil liegt auf der Hand: Das Fahrzeug ist hinterher tatsächlich repariert, fachgerecht dokumentiert und in seinem Wert weitgehend erhalten. Auch die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer wird erstattet, weil sie tatsächlich angefallen ist. Verdeckte Schäden, die erst bei der Demontage sichtbar werden, lassen sich nachträglich gegenüber der Versicherung geltend machen, sofern sie sauber dokumentiert sind.
Fiktive Abrechnung: Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen lassen
Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten oder Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Sie können das Geld behalten und mit dem Schaden fahren, das Fahrzeug in Eigenregie instand setzen oder es verkaufen. Auch dieser Weg ist rechtlich zulässig und kann sinnvoll sein – etwa bei älteren Fahrzeugen, bei rein optischen Schäden oder wenn Sie ohnehin einen Verkauf planen.
Allerdings gelten dabei wichtige Einschränkungen. Die wichtigste: Bei fiktiver Abrechnung wird grundsätzlich der Netto-Betrag ausgezahlt, also ohne die im Gutachten ausgewiesene Mehrwertsteuer. Die Steuer fällt erst an, wenn tatsächlich repariert wird – wer nicht repariert, erhält sie nicht. Das reduziert die Auszahlung spürbar.
Hinzu kommt ein praktischer Nachteil: Verdeckte Schäden, die erst bei der Demontage erkennbar werden, lassen sich auf Gutachtenbasis nur schwer nachfordern, weil das Fahrzeug nie zerlegt wurde. Wer fiktiv abrechnet und später feststellt, dass der Schaden umfangreicher war, steht regelmäßig vor einem Problem. Eine fiktive Abrechnung will deshalb gut überlegt sein – besonders bei Schäden, hinter denen mehr stecken könnte, als von außen sichtbar ist.
Das Verweisungsrecht der Versicherung
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, welche Stundenverrechnungssätze der Berechnung zugrunde gelegt werden. Hier kommt das Verweisungsrecht ins Spiel. Die Versicherung darf den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf die in der Regel niedrigeren Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt verweisen, statt die Sätze einer Vertragswerkstatt zu erstatten.
Dieses Recht ist jedoch an klare Bedingungen geknüpft, die die Rechtsprechung herausgearbeitet hat. Eine Verweisung ist unter anderem dann unzulässig, wenn:
- das Fahrzeug noch verhältnismäßig neu ist (in der Rechtsprechung häufig bis zu einer Altersgrenze im einstelligen Jahresbereich),
- das Fahrzeug durchgehend scheckheftgepflegt und stets in einer Fachwerkstatt gewartet wurde,
- die benannte Alternativwerkstatt nicht ohne Weiteres zugänglich oder qualitativ nicht gleichwertig ist,
- oder die Verweisung dem Geschädigten aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
Mit anderen Worten: Wer ein gepflegtes, gut gewartetes Fahrzeug fährt, muss sich nicht ohne Weiteres auf eine markenfremde Werkstatt verweisen lassen. Die Versicherung trägt die Beweislast dafür, dass die benannte Alternative gleichwertig und zumutbar ist. Es lohnt sich, eine pauschale Kürzung der Stundensätze nicht ungeprüft hinzunehmen.
Die freie Werkstattwahl bleibt bestehen
Unabhängig von der Abrechnungsform gilt: Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht, die Werkstatt frei zu wählen. Die Empfehlung der gegnerischen Versicherung, das Fahrzeug zu ihrer Partnerwerkstatt zu bringen, dürfen Sie ablehnen, ohne dass dies Ihren Erstattungsanspruch mindert. Auch das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl besteht bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze fort – die Kosten trägt die gegnerische Haftpflicht.
Diese Rechte sind die Grundlage dafür, dass Sie die für Ihr Fahrzeug richtige Entscheidung treffen können, statt sie der Gegenseite zu überlassen.
Für Detailinteressierte: Was im Gutachten steht und worauf zu achten ist
Ein vollständiges Schadengutachten enthält mehrere Positionen, die je nach Abrechnungsform unterschiedlich relevant sind:
| Position | Konkrete Abrechnung | Fiktive Abrechnung |
|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | Grundlage der Werkstattkalkulation | wird ausgezahlt |
| Mehrwertsteuer | wird erstattet (fällt an) | entfällt (keine Reparatur) |
| Wertminderung | wird erstattet | wird erstattet |
| Nutzungsausfall / Mietwagen | für tatsächliche Reparaturdauer | nur eingeschränkt |
| Verdeckte Schäden | nachforderbar bei Dokumentation | kaum nachforderbar |
Wichtig ist die Plausibilität der angesetzten Stundenverrechnungssätze und Arbeitswerte. Ein seriöses Gutachten orientiert sich an den Hersteller-Arbeitspositionen und den ortsüblichen Sätzen einer Fachwerkstatt, nicht an pauschalen Mindestwerten. Bei Fahrzeugen mit Fahrerassistenzsystemen gehört außerdem der Kalibrieraufwand für Radar, Frontkamera und weitere Sensoren in die Kalkulation. Wird dieser Posten im Gutachten vergessen, fehlt er später auch in der Auszahlung – mit der Folge, dass eine sicherheitsrelevante Kalibrierung ungedeckt bleibt.
Unsere Empfehlung
Welcher Weg für Sie der richtige ist, hängt von Fahrzeug, Schadenbild und Ihren Plänen ab. Bei jüngeren oder gepflegten Fahrzeugen und bei Schäden, hinter denen verdeckte Folgen stecken könnten, ist die konkrete Reparatur mit lückenloser Dokumentation in aller Regel die sicherere Wahl – sie erhält den Wert und schützt vor späteren Überraschungen. Wir beraten Sie vor der Entscheidung ehrlich, prüfen das Gutachten auf Vollständigkeit und übernehmen auf Wunsch die gesamte Abwicklung mit der Versicherung.
Unsicher, ob fiktiv oder konkret die bessere Wahl ist? Schicken Sie uns per WhatsApp Schadenbeschreibung und Gutachten – wir ordnen die Zahlen für Sie ein.
Weiterführende Informationen
- Unfallreparatur und Versicherungsabwicklung
- ADAS-Kalibrierung nach der Reparatur
- Fahrzeugdiagnose auf Herstellerniveau