Quellen & Belege zur DGUV Vorschrift 70 / UVV-Prüfung
Offizielle Quellen zur DGUV Vorschrift 70 und zur UVV-Prüfung gewerblich genutzter Fahrzeuge: DGUV, BG Verkehr sowie der Gesetzgeber belegen Prüfpflicht, Prüfintervalle und Abgrenzung zur Hauptuntersuchung.
← Zurück zum Artikel „DGUV Vorschrift 70: Wann die UVV-Prüfung Ihrer Fahrzeuge Pflicht ist"Dieser Ratgeber zur DGUV Vorschrift 70 stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, unabhängiger Institutionen. Die Aussagen zur Prüfpflicht gewerblich genutzter Fahrzeuge, zu den Prüfintervallen und zur Abgrenzung von der gesetzlichen Hauptuntersuchung sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der BG Verkehr, des Gesetzgebers und des TÜV-Verbands. So können Sie als Unternehmer jede Aussage selbst nachvollziehen und Ihre Pflichten rechtssicher einordnen.
Geprüfte Quellen
- Behörde
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Spitzenverband)
- Behörde
DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (Regelwerk)
- Behörde
BG Verkehr – Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
- Behörde
StVZO § 29 – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (Hauptuntersuchung)
- TÜV / Dekra
TÜV-Verband – Fahrzeugsicherheit und periodische Überwachung
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
-
„Gewerblich genutzte Fahrzeuge sind nach der DGUV Vorschrift 70 regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen."
Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ verpflichtet Unternehmer, ihre Fahrzeuge durch eine befähigte Person regelmäßig auf betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die zuständigen Berufsgenossenschaften wie die BG Verkehr überwachen die Einhaltung.
-
„Die UVV-Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 ersetzt nicht die gesetzliche Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO."
Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ist eine eigenständige, straßenverkehrsrechtliche Pflicht und unabhängig von der arbeitsschutzrechtlichen UVV-Prüfung nach der DGUV Vorschrift 70 zu betrachten.