Quellen & Belege zur Winterreifenpflicht im Gewerbe-Fuhrpark
Offizielle Quellen zur Winterreifenpflicht im Gewerbe-Fuhrpark: StVO Paragraf 2 regelt die situative Pflicht, StVZO Paragraf 36 die Bereifung und das Profil, der ADAC die Reifenpruefung.
← Zurück zum Artikel „Winterreifen im Gewerbe-Fuhrpark: Pflicht & Planung"Dieser Beitrag zur Winterbereifung im Gewerbe-Fuhrpark stützt sich auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zur situativen Pflicht nach Paragraf 2 StVO, zum gesetzlichen Profil-Mindestmaß nach Paragraf 36 StVZO und zur darüber hinausgehenden Sicherheitsempfehlung des ADAC sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Halter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die Fachinformationen des ADAC. Auf dieser Grundlage prüfen wir bei der Annahme jedes Fahrzeugs die Kennzeichnung, messen die Profiltiefe und dokumentieren den Befund je Fahrzeug nachvollziehbar.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Maßgeblich ist § 2 Absatz 3a StVO: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte dürfen Kraftfahrzeuge nur mit Winterreifen bewegt werden."
Paragraf 2 Absatz 3a StVO regelt die situative Winterreifenpflicht und nennt die maßgeblichen winterlichen Strassenverhaeltnisse.
Belege: [Q1] -
„Gesetzlich sind 1,6 Millimeter Minimum; für ausreichende Wintereigenschaften empfehlen wir mindestens 4 Millimeter Restprofil."
Paragraf 36 StVZO legt das gesetzliche Mindestmaß der Profiltiefe mit 1,6 Millimetern fest; der ADAC empfiehlt fuer Winterreifen mindestens vier Millimeter Restprofil.
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„Seit Oktober 2024 ist die alte M+S-Kennzeichnung allein nicht mehr ausreichend."
Die StVZO und die Fachinformationen des ADAC dokumentieren den Auslauf der M+S-Uebergangsregelung zum 30. September 2024 und das seither erforderliche Alpine-Symbol.