Quellen & Belege zum HU-Bericht und Mängelklassen
Offizielle Quellen zum HU-Bericht und zu den Mängelklassen: Paragraf 29 StVZO, der TÜV-Verband, die DEKRA und das Kraftfahrt-Bundesamt belegen Prüfpflicht, Mängelbewertung und Nachprüfungsfrist.
← Zurück zum Artikel „HU-Bericht verstehen: Was die Mängel verraten"Dieser Ratgeber zum HU-Bericht und zu den Mängelklassen stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, offizieller Institutionen. Die Aussagen zur gesetzlichen Definition der Mängelkategorien in der Anlage VIIIa, zur Nachprüfungsfrist bei erheblichen Mängeln und zur periodischen Prüfpflicht sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Gebrauchtwagenkäufer jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut des Paragraf 29 StVZO, auf den TÜV-Verband, die DEKRA und das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV).
Geprüfte Quellen
- Behörde
§ 29 StVZO (Hauptuntersuchung)
- TÜV / Dekra
TÜV-Verband – Hauptuntersuchung: Ablauf, Mängelbewertung und Plakettenvergabe
- TÜV / Dekra
DEKRA – FAQ zur Hauptuntersuchung: Mängelklassen und Nachprüfungsfrist
- Behörde
Kraftfahrt-Bundesamt – Statistik der Hauptuntersuchungen nach Überwachungsinstitutionen
- Behörde
Kraftfahrt-Bundesamt – Fahrzeuguntersuchungen: Hauptuntersuchungen nach Untersuchungsergebnissen und Mängelarten, Berichtsjahr 2025
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Neben dem Ergebnis „ohne Mangel“ kennt die Hauptuntersuchung seit Mai 2018 vier Mängelklassen, die in der Anlage VIIIa der StVZO definiert sind: geringe, erhebliche und gefährliche Mängel sowie „verkehrsunsicher“."
Die Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 StVZO bewertet Mängel nach den in der Anlage VIIIa festgelegten Kategorien; der TÜV-Verband beschreibt diese Einteilung in geringe, erhebliche und gefährliche Mängel sowie verkehrsunsicher. Auch das Kraftfahrt-Bundesamt weist gefährliche Mängel erst ab dem Berichtsjahr 2018 gesondert aus.
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„Das Fahrzeug besteht die HU nicht und muss innerhalb eines Monats zur Nachprüfung vorgeführt werden."
Bei erheblichen Mängeln sieht das Verfahren nach Paragraf 29 StVZO eine Nachprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist vor; die DEKRA erläutert diese Mängelbewertung und Nachprüfungspflicht.
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„Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV)."
Die HU ist nach Paragraf 29 StVZO Pflicht und wird durch anerkannte Überwachungsorganisationen wie TÜV und DEKRA durchgeführt; das Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet die periodische Fahrzeugüberwachung.
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„Etwa jeder dritte geprüfte Pkw wies also Mängel auf."
Das Kraftfahrt-Bundesamt weist für 2025 insgesamt 22.358.981 Pkw-Hauptuntersuchungen aus (Summe der fünf Ergebnisklassen), davon 14.354.731 ohne festgestellte Mängel, 3.097.229 mit geringen, 4.746.533 mit erheblichen, 148.997 mit gefährlichen Mängeln und 11.491 verkehrsunsicher; rund 8,0 Millionen Pkw wiesen Mängel auf.
Belege: [Q5]