Quellen & Belege zum HU-Bericht und Mängelklassen
Offizielle Quellen zum HU-Bericht und zu den Mängelklassen: Paragraf 29 StVZO, der TUEV-Verband, die DEKRA und das Kraftfahrt-Bundesamt belegen Prüfpflicht, Mängelbewertung und Nachprüfungsfrist.
← Zurück zum Artikel „HU-Bericht verstehen: Was die Mängel verraten"Dieser Ratgeber zum HU-Bericht und zu den Mängelklassen stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, offizieller Institutionen. Die Aussagen zur gesetzlichen Definition der Mängelkategorien in der Anlage VIIIa, zur Nachprüfungsfrist bei erheblichen Mängeln und zur periodischen Prüfpflicht sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Gebrauchtwagenkäufer jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut des Paragraf 29 StVZO, auf den TÜV-Verband, die DEKRA und das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV).
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die Hauptuntersuchung kennt vier Mängelkategorien, die in der Anlage VIIIa der StVZO definiert sind:"
Die Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 StVZO bewertet Mängel nach den in der Anlage VIIIa festgelegten Kategorien; der TÜV-Verband beschreibt diese Einteilung in geringe, erhebliche und gefährliche Mängel.
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„Das Fahrzeug besteht die HU nicht und muss innerhalb von vier Wochen zur Nachprüfung vorgeführt werden."
Bei erheblichen Mängeln sieht das Verfahren nach Paragraf 29 StVZO eine Nachprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist vor; die DEKRA erläutert diese Mängelbewertung und Nachprüfungspflicht.
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„Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV)."
Die HU ist nach Paragraf 29 StVZO Pflicht und wird durch anerkannte Überwachungsorganisationen wie TÜV und DEKRA durchgeführt; das Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet die periodische Fahrzeugüberwachung.