Quellen & Belege zur Abgasuntersuchung nach Tuning
Offizielle Quellen zur Abgasuntersuchung nach Tuning: §29 und §19 StVZO, der TÜV-Verband und das Kraftfahrt-Bundesamt belegen Prüfumfang, Betriebserlaubnis und OBD-Auslesung.
← Zurück zum Artikel „AU nach Chiptuning: Was bestehen bleibt und was nicht"Dieser Ratgeber zur Abgasuntersuchung nach einer Leistungsoptimierung stützt sich auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen und die Veröffentlichungen anerkannter Institutionen. Die Aussagen zum zweistufigen Prüfumfang der AU, zur OBD-Auslesung und zum Erlöschen der Betriebserlaubnis sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf § 29 StVZO, § 19 StVZO sowie die Veröffentlichungen des TÜV-Verbands und des Kraftfahrt-Bundesamts. So können Sie jede Aussage selbst nachvollziehen und das AU-Risiko einer Optimierung fundiert einordnen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die Abgasuntersuchung nach §29 StVZO prüft bei Benzinmotoren Kohlenmonoxid (CO) und Lambdawert, bei Dieselmotoren die Partikeltrübung (Opazität)."
Die Abgasuntersuchung ist Teil der periodischen Überwachung nach § 29 StVZO. Der TÜV-Verband beschreibt die Messgrößen für Benzin- und Dieselmotoren.
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„Selbst wenn die Abgaswerte am Auspuff die Grenzwerte einhalten, führt ein aktiver Fehlercode im Steuergerät – insbesondere an abgasrelevanten Systemen – zur Verweigerung der AU-Bescheinigung."
Die OBD-Auslesung ist fester Bestandteil der Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO; der TÜV-Verband erläutert, dass abgasrelevante Fehlercodes die Bescheinigung ausschließen.
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„Die Entfernung des Dieselpartikelfilters ist in Deutschland nach §19 StVZO illegal."
§ 19 StVZO regelt das Erlöschen der Betriebserlaubnis bei abgasrelevanten Veränderungen. Das Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet die Genehmigung von Fahrzeugen und Bauteilen.