Quellen & Belege zum Notbremsassistent nach ECE R152
Belege zu den Aussagen unseres Beitrags zum Notbremsassistenten, gestützt auf die UNECE-Regelung ECE-R152 und StVZO §29.
← Zurück zum Artikel „Notbremsassistent: Diagnose nach ECE R152"Dieser Beleg verbindet die zentralen Aussagen unseres Beitrags zum Notbremsassistenten mit den maßgeblichen amtlichen Quellen. Den rechtlichen Rahmen bilden die UNECE-Regelung ECE-R152, die den Prüfrahmen für Notbremssysteme festlegt, sowie StVZO §29 zur periodischen Überprüfung. So weisen wir nach, dass unsere Darstellung der Anforderungen dem geltenden Regelwerk entspricht.
Damit machen wir nachvollziehbar, warum eine Diagnose und Kalibrierung nach Herstellervorgabe zwingend ist und warum eine dauerhafte Deaktivierung des Systems den genehmigten Zustand des Fahrzeugs verändert. Sie können jede sicherheitsrelevante Aussage unseres Beitrags auf eine verlässliche Grundlage zurückführen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die UN-Regelung ECE R152 definiert die Anforderungen an Notbremssysteme für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge."
Die UNECE-Regelung ECE-R152 legt den Prüfrahmen und die Leistungsanforderungen an Notbremssysteme fest.
Belege: [Q1] -
„Ein nach ECE R152 vorgeschriebenes System muss nach jedem Eingriff wieder vollständig funktionsfähig sein."
Der genehmigte Zustand nach ECE-R152 bleibt erhalten; die periodische Überprüfung nach StVZO §29 setzt die Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Systeme voraus.
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„Eine dauerhafte Deaktivierung oder eine fehlerhafte Funktion ist nicht hinnehmbar, weil sie den genehmigten Zustand des Fahrzeugs verändert."
StVZO §29 verlangt, dass Fahrzeuge im vorschriftsmäßigen, genehmigten Zustand betrieben werden.
Belege: [Q2]