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TÜV-Eintragung nach Leistungssteigerung: Ablauf & Pflichten

Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO oder Einzelabnahme nach § 21: Was nach einer Leistungssteigerung eingetragen werden muss und was ohne Eintragung droht.

TÜV-Eintragung nach Leistungssteigerung: Ablauf & Pflichten
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TL;DR
  • Jede Leistungssteigerung, die die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte verändert, ist eintragungspflichtig – ohne Eintragung erlischt die Betriebserlaubnis.
  • Zwei Wege: Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (bei Teilen mit ABE, Bauartgenehmigung oder EU-/ECE-Genehmigung) oder Einzelabnahme nach § 21 StVZO (individuelle Begutachtung, wenn keine solche Genehmigung vorliegt).
  • Das Teilegutachten nach Anlage XIX ist als eigener Weg entfallen: seit dem 19.06.2025 werden keine neuen mehr erstellt, vorhandene dürfen nach § 72 Abs. 2 StVZO noch bis zum 19.06.2028 verwendet werden.
  • Eingetragen werden insbesondere die geänderte Leistung (kW) und in vielen Fällen das maximale Drehmoment sowie ergänzende Auflagen.
  • Ohne Eintragung drohen erloschene Betriebserlaubnis, eingeschränkter oder entfallender Versicherungsschutz, Bußgeld und Untersagung der Weiterfahrt.
  • Wir dokumentieren die Maßnahme mit individueller Leistungsmessung auf der Straße – OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik unter realen Fahrbedingungen –, stellen die Unterlagen zusammen und koordinieren den Termin mit TÜV oder Dekra.

Eine Leistungssteigerung ist mehr als eine technische Maßnahme – sie ist ein Eingriff in einen genehmigten Zustand des Fahrzeugs. Wer sein Fahrzeug verändert, übernimmt die Verantwortung dafür, dass dieser veränderte Zustand wieder in einen legalen, dokumentierten Stand überführt wird. Genau das leistet die TÜV-Eintragung. Dieser Beitrag erklärt präzise, was eingetragen werden muss, welcher Weg für Ihr Fahrzeug der richtige ist und welche Folgen eine unterlassene Eintragung hat.

Warum eine Leistungssteigerung eintragungspflichtig ist

Im Fahrzeugschein – der Zulassungsbescheinigung Teil I – sind die maßgeblichen technischen Daten Ihres Fahrzeugs verbindlich festgehalten. Dazu gehören unter anderem die Nennleistung in Kilowatt, die Höchstgeschwindigkeit und weitere motorbezogene Angaben. Diese Daten sind Teil der Betriebserlaubnis: Sie beschreiben den Zustand, für den das Fahrzeug genehmigt wurde.

Eine Leistungssteigerung verändert diese Werte. Sobald die tatsächliche Leistung von der eingetragenen abweicht, stimmt das Fahrzeug nicht mehr mit seinen Papieren überein. Der Gesetzgeber knüpft an diese Abweichung eine klare Konsequenz: Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, die die Genehmigungsgrundlage berühren – und eine Leistungsänderung tut genau das. Die Eintragung stellt den legalen Zustand wieder her, indem die geänderten Werte amtlich erfasst und in die Papiere übernommen werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Behauptung, ein Software-Tuning sei „unsichtbar”. Technisch mag es für ein einfaches Auslesegerät schwer erkennbar sein. Rechtlich ändert das nichts: Maßgeblich ist nicht die Erkennbarkeit, sondern die tatsächliche Abweichung vom genehmigten Zustand.

Zwei Wege: Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO oder Einzelabnahme nach § 21 StVZO

Für die Eintragung gibt es zwei grundsätzliche Wege. Welcher für Ihr Fahrzeug zutrifft, hängt davon ab, ob das verwendete Teil eine eigene Genehmigung mitbringt.

Weg 1 – Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO

Besitzt das verbaute Teil eine Betriebserlaubnis nach § 22 StVZO, eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO oder eine EU- beziehungsweise ECE-Typgenehmigung, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach § 19 Abs. 3 StVZO nicht. Je nach Auflage muss der Ein- oder Anbau unverzüglich abgenommen werden – das ist die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO. Der Prüfingenieur gleicht Ihr Fahrzeug dabei mit der Genehmigung ab: Er prüft, ob die Maßnahme deren Vorgaben entspricht und ob etwaige Auflagen erfüllt sind. Bei Übereinstimmung bestätigt er die Vorschriftsmäßigkeit, und die geänderten Werte werden eingetragen.

Dieser Weg ist der planbarere und in der Regel zügigere. Er setzt voraus, dass die Genehmigung exakt auf Ihr Fahrzeug passt – auf Baureihe, Motorvariante und teilweise auf Bauzeitraum und Getriebe. Hier zeigt sich der Wert einer sauberen Vorbereitung: Wir prüfen vorab, ob eine passende Genehmigung vorliegt und ob Ihr Fahrzeug die darin genannten Voraussetzungen erfüllt.

Zum Teilegutachten nach Anlage XIX: Dieser früher übliche Weg beruhte auf § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Diese Nummer ist zum 20. Juni 2024 weggefallen – im amtlichen Gesetzestext steht dort heute „(weggefallen)“. Die Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 StVZO legt fest: Neu erstellt oder erweitert werden durften Teilegutachten nur bis einschließlich 19. Juni 2025, für den Ein- oder Anbau von Teilen verwendet werden dürfen sie nur bis einschließlich 19. Juni 2028. Wer bereits ein passendes Teilegutachten in der Hand hat, kann es innerhalb dieser Frist also weiterhin nutzen. Für einen neuen Umbau lässt sich damit nicht mehr planen.

Weg 2 – Einzelabnahme nach § 21 StVZO

Liegt für das verwendete Teil keine solche Genehmigung vor, ist eine Einzelabnahme nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Dabei wird Ihr Fahrzeug individuell begutachtet. Das eigenständige Vollgutachten über die Vorschriftsmäßigkeit darf nur ein amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) erstellen – es führt anschließend bei der Zulassungsstelle zur Eintragung.

Die Einzelabnahme ist umfassender, weil nichts auf eine bestehende Dokumentation gestützt werden kann. Geprüft werden unter anderem das Abgasverhalten, das Geräuschverhalten, die Verkehrssicherheit der betroffenen Komponenten und die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften. Dieser Weg ist anspruchsvoller, aber er ist der reguläre Pfad für individuelle Abstimmungen, für die es keine vorgefertigte Dokumentation gibt.

Was konkret eingetragen wird

Eingetragen wird nicht „das Tuning” als solches, sondern die geänderten technischen Daten und etwaige Auflagen. In der Praxis betrifft das:

  • Die geänderte Nennleistung in Kilowatt (kW). Dies ist der zentrale Wert, der durch eine Leistungssteigerung berührt wird.
  • Das maximale Drehmoment, sofern es sich relevant ändert und für die Abnahme erfasst wird.
  • Ergänzende Auflagen oder Hinweise, etwa zu verwendeten Komponenten, zur Bereifung oder zur Bremsanlage, sofern die Maßnahme diese berührt.

Die individuelle Leistungsmessung auf der Straße – mit OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik unter realen Fahrbedingungen – liefert die belastbare Grundlage für diese Werte. Statt mit Annahmen zu arbeiten, dokumentieren wir den tatsächlichen Zustand Ihres Fahrzeugs nachvollziehbar – das ist genau die Beweisführung, die eine seriöse Abnahme stützt.

Technischer Hintergrund

Die rechtliche Mechanik dahinter ist klar geregelt. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs gilt für einen definierten technischen Zustand. § 19 StVZO regelt, wann diese Betriebserlaubnis erlischt – nämlich dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Gefährdungspotenzial erhöht, das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert oder die genehmigten Eigenschaften verändert werden. Eine Leistungssteigerung verändert die genehmigten Eigenschaften und fällt damit unter diese Regelung.

Die Wiederherstellung der Betriebserlaubnis erfolgt entweder über die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO oder über die Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO. Bei der Einzelabnahme ist die Beurteilung des Abgasverhaltens ein zentraler Punkt: Eine Leistungssteigerung darf die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Abgasvorschriften nicht gefährden. Aus diesem Grund ist eine konservative, auf Substanz und Dauerhaltbarkeit ausgelegte Abstimmung nicht nur eine Frage der mechanischen Zuverlässigkeit, sondern auch der Eintragungsfähigkeit. Eine Abstimmung, die das Abgasverhalten verschlechtert, ist nicht eintragungsfähig – unabhängig von der erreichten Leistung.

Hinzu kommt die Frage der Komponentenverträglichkeit. Bremsanlage, Antriebsstrang und Bereifung müssen zur erhöhten Leistung passen. Die Prüforganisation betrachtet das Fahrzeug als Gesamtsystem. Eine isolierte Leistungserhöhung ohne Blick auf die belasteten Bauteile wird im Zweifel mit Auflagen versehen oder nicht abgenommen. Auch deshalb gehört zu einer fachgerechten Leistungssteigerung die vorherige Bewertung des Gesamtfahrzeugs.

Der Ablauf beim TÜV oder bei Dekra – Schritt für Schritt

Damit der Termin bei der Prüforganisation reibungslos verläuft, ist eine strukturierte Vorbereitung entscheidend. Die fünf Schritte im Überblick:

SchrittWas passiertWorauf es ankommt
1. Bewertung und DokumentationAusgangszustand erfassen, Leistungssteigerung durchführen, Ergebnis mit individueller Leistungsmessung auf der Straße (OBD-Datenlogger, GPS-Messtechnik) dokumentierenBelastbare Werte statt Annahmen als Grundlage der Abnahme
2. Prüfung des passenden WegsKlären, ob das verwendete Teil eine ABE, Bauartgenehmigung oder EU-/ECE-Genehmigung mitbringt oder eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich istDie Genehmigung muss exakt auf Baureihe, Motorvariante und teils Bauzeitraum passen
3. Zusammenstellung der UnterlagenAlle erforderlichen Dokumente auf Vollständigkeit prüfenVollständigkeit vor dem Termin hält den Ablauf planbar
4. Abnahme bei der PrüforganisationBegutachtung des Fahrzeugs beim TÜV oder bei DekraBei der Änderungsabnahme durch den Prüfingenieur; das Vollgutachten der Einzelabnahme nach § 21 erstellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) – inklusive Abgas- und Geräuschmessungen
5. Eintragung bei der ZulassungsstelleMit dem Gutachten der Prüforganisation werden die geänderten Werte in die Fahrzeugpapiere übernommenErst damit ist der legale, dokumentierte Zustand wiederhergestellt

So sieht der Ablauf im Einzelnen aus:

  1. Bewertung und Dokumentation der Maßnahme. Wir erfassen den Ausgangszustand und führen die Leistungssteigerung auf Basis einer vollständigen Fahrzeugbewertung durch. Anschließend dokumentieren wir das Ergebnis mit einer individuellen Leistungsmessung auf der Straße – mit OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik unter realen Fahrbedingungen.
  2. Prüfung des passenden Wegs. Wir klären, ob das verwendete Teil eine ABE, Bauartgenehmigung oder EU-/ECE-Genehmigung mitbringt oder ob eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO erforderlich ist.
  3. Zusammenstellung der Unterlagen. Alle erforderlichen Dokumente werden auf Vollständigkeit geprüft, bevor der Termin stattfindet.
  4. Abnahme bei der Prüforganisation. Beim TÜV oder bei Dekra wird das Fahrzeug begutachtet – bei der Änderungsabnahme durch den Prüfingenieur, bei der Einzelabnahme nach § 21 durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS), inklusive Abgas- und Geräuschmessungen.
  5. Eintragung bei der Zulassungsstelle. Mit dem Gutachten der Prüforganisation werden die geänderten Werte bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere übernommen.

Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV). Für die Eintragung der Leistungssteigerung ist die fachliche Begutachtung durch die Prüforganisation maßgeblich – bei der Änderungsabnahme durch den Prüfingenieur, bei der Einzelabnahme nach § 21 durch den amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS). Wir bereiten Ihr Fahrzeug und die Unterlagen so vor, dass dieser Schritt planbar bleibt.

Welche Unterlagen Sie benötigen

Für eine zügige Abnahme sollten folgende Unterlagen vorliegen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), häufig auch Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Die Genehmigungsunterlagen des verwendeten Teils (ABE, Bauartgenehmigung oder EU-/ECE-Genehmigung), sofern vorhanden, oder die Grundlage für die Einzelabnahme
  • Dokumentation der Maßnahme, einschließlich der Werte aus der Leistungsmessung
  • Nachweise zu betroffenen Komponenten, sofern die Maßnahme Bremsanlage, Bereifung oder Antriebsstrang berührt
  • Personaldokument des Fahrzeughalters für die spätere Eintragung bei der Zulassungsstelle

Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt vom gewählten Weg und vom Fahrzeug ab. Wir stellen die Zusammenstellung für Sie zusammen und prüfen die Vollständigkeit vorab.

Was ohne Eintragung droht

Die Folgen einer unterlassenen Eintragung sind erheblich und betreffen drei Ebenen:

Erloschene Betriebserlaubnis. Mit der nicht eingetragenen Leistungssteigerung ist das Fahrzeug rechtlich nicht mehr zugelassen. Es darf öffentlich nicht bewegt werden. Bei einer Kontrolle drohen ein Bußgeld und die Untersagung der Weiterfahrt.

Versicherungsschutz. Im Schadensfall kann die Versicherung den Schutz einschränken oder verweigern. Insbesondere bei Schäden, die im Zusammenhang mit der nicht eingetragenen Veränderung stehen, kann der Versicherer Leistungen kürzen oder bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen. Das betrifft nicht nur Schäden am eigenen Fahrzeug, sondern kann auch die Haftung gegenüber Dritten berühren.

Werterhalt und Wiederverkauf. Ein Fahrzeug mit nicht eingetragener Veränderung ist beim Verkauf belastet. Ein ordnungsgemäß eingetragener Zustand ist dagegen ein dokumentierter, nachvollziehbarer Wert – ein Argument, das gerade beim Wiederverkauf zählt.

Diese drei Punkte machen deutlich, dass die Eintragung kein bürokratischer Anhang ist, sondern die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage für den weiteren Betrieb des Fahrzeugs.

Eine Leistungssteigerung ist für uns erst dann abgeschlossen, wenn sie eingetragen und das Fahrzeug wieder in einem rechtssicheren Zustand ist. Wir stimmen konservativ und auf Substanz ab, dokumentieren das Ergebnis mit einer individuellen Leistungsmessung auf der Straße – mit OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik unter realen Fahrbedingungen – und bereiten die Abnahme vollständig vor. So bleibt aus einer technischen Maßnahme ein nachweisbarer, dauerhafter Wert – ohne Risiko für Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz.


Sie planen eine Leistungssteigerung und möchten von Anfang an den eintragungsfähigen Weg gehen? Senden Sie uns Fahrzeug, Motorisierung und Ihr Ziel über die Warteliste – wir nennen Ihnen den passenden Weg und den Ablauf. Telefonisch erreichen Sie uns unter 05505 5236.


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Häufig gestellte Fragen

Muss eine Leistungssteigerung immer eingetragen werden?

Ja. Sobald sich die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte – insbesondere Leistung in kW und in vielen Fällen das maximale Drehmoment – durch die Maßnahme verändern, ist eine Eintragung erforderlich. Ein reines Software-Tuning, das die Leistung anhebt, verändert diese Werte und muss daher abgenommen und in die Fahrzeugpapiere übernommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Genehmigung des verwendeten Teils ausdrücklich eine eintragungsfreie Verwendung erlaubt – das ist bei Leistungssteigerungen praktisch nie der Fall.

Was ist der Unterschied zwischen Änderungsabnahme und Einzelabnahme nach § 21 StVZO?

Besitzt das verwendete Teil eine ABE, eine Bauartgenehmigung oder eine EU- beziehungsweise ECE-Typgenehmigung, bleibt die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 3 StVZO erhalten; je nach Auflage ist eine Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO erforderlich. Der Prüfingenieur gleicht Ihr Fahrzeug dabei mit der Genehmigung ab und bestätigt die Übereinstimmung – das ist der planbarere Weg. Liegt keine solche Genehmigung vor, ist eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO notwendig. Dabei prüft ein amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) Ihr Fahrzeug individuell auf Vorschriftsmäßigkeit, Abgas- und Geräuschverhalten und erstellt ein eigenes Gutachten – das Vollgutachten nach § 21 darf nur der aaS erstellen.

Gibt es das Teilegutachten nach Anlage XIX noch?

Als eigener Weg nicht mehr. Die frühere Nummer 4 in § 19 Abs. 3 Satz 1 StVZO, auf der das Teilegutachten nach Anlage XIX beruhte, ist mit Wirkung zum 20. Juni 2024 weggefallen; im amtlichen Gesetzestext steht dort heute „(weggefallen)“. Nach der Übergangsregelung in § 72 Abs. 2 StVZO durften Teilegutachten nur bis einschließlich 19. Juni 2025 neu erstellt oder erweitert werden und dürfen nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für den Ein- oder Anbau von Teilen verwendet werden. Wer bereits ein passendes Teilegutachten besitzt, kann es innerhalb dieser Frist also weiterhin nutzen. Für einen neuen Umbau lässt sich damit nicht mehr planen – hier führt der Weg über ein Teil mit ABE, Bauartgenehmigung oder EU-/ECE-Genehmigung oder über die Einzelabnahme nach § 21 StVZO.

Was passiert, wenn ich die Leistungssteigerung nicht eintragen lasse?

Ohne Eintragung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Damit ist es nicht mehr zugelassen, der Versicherungsschutz kann im Schadensfall eingeschränkt werden oder entfallen, und bei einer Verkehrskontrolle drohen ein Bußgeld sowie die Untersagung der Weiterfahrt. Im Schadensfall mit grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer Regress nehmen. Die Eintragung ist daher keine Formsache, sondern die rechtliche Grundlage für den weiteren Betrieb.

Wie lange dauert die Eintragung beim TÜV oder bei Dekra?

Liegt eine passende Genehmigung für das verwendete Teil vor und ist das Fahrzeug technisch einwandfrei, lässt sich die Änderungsabnahme häufig innerhalb eines Termins abschließen. Eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO ist aufwendiger, da Abgas- und Geräuschmessungen sowie eine individuelle Begutachtung erforderlich sind. Wir bereiten Ihr Fahrzeug vollständig vor und stimmen den Termin mit der Prüforganisation ab, sodass der Ablauf planbar bleibt.

Übernehmen Sie die Anmeldung und Vorbereitung für die Eintragung?

Ja. Wir dokumentieren die Maßnahme mit einer individuellen Leistungsmessung auf der Straße mit OBD-Datenlogger und GPS-Messtechnik unter realen Fahrbedingungen, stellen die erforderlichen Unterlagen zusammen, prüfen die Vollständigkeit für die Prüforganisation und koordinieren den Termin. Sie erhalten von uns eine klare Übersicht, welche Schritte beim TÜV oder bei Dekra und anschließend bei der Zulassungsstelle anstehen.

Welche Unterlagen brauche ich für die Eintragung einer Leistungssteigerung?

Für eine zügige Abnahme sollten die Zulassungsbescheinigung Teil I und häufig auch Teil II vorliegen, dazu die Genehmigungsunterlagen des verwendeten Teils beziehungsweise die Grundlage für die Einzelabnahme, die Dokumentation der Maßnahme einschließlich der Werte aus der Leistungsmessung, Nachweise zu betroffenen Komponenten wie Bremsanlage, Bereifung oder Antriebsstrang sowie ein Personaldokument des Fahrzeughalters für die Eintragung bei der Zulassungsstelle. Welche Unterlagen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt vom gewählten Weg und vom Fahrzeug ab – wir stellen die Zusammenstellung für Sie zusammen und prüfen die Vollständigkeit vorab.

Muss ich ein Software-Tuning eintragen lassen, wenn es technisch kaum erkennbar ist?

Ja. Für ein einfaches Auslesegerät mag eine Softwareänderung schwer erkennbar sein – rechtlich ändert das nichts. Maßgeblich ist nicht die Erkennbarkeit, sondern die tatsächliche Abweichung vom genehmigten Zustand. Sobald die reale Leistung von der eingetragenen abweicht, stimmt das Fahrzeug nicht mehr mit seinen Papieren überein und die Betriebserlaubnis erlischt.

Kann eine Leistungssteigerung wegen des Abgasverhaltens abgelehnt werden?

Ja. Eine Leistungssteigerung darf die Einhaltung der für das Fahrzeug geltenden Abgasvorschriften nicht gefährden – bei der Einzelabnahme nach § 21 StVZO ist die Beurteilung des Abgasverhaltens ein zentraler Punkt. Eine Abstimmung, die das Abgasverhalten verschlechtert, ist nicht eintragungsfähig, unabhängig von der erreichten Leistung. Genau deshalb stimmen wir konservativ und auf Substanz und Dauerhaltbarkeit ausgelegt ab.

Warum betrachtet der Prüfingenieur auch Bremsanlage, Bereifung und Antriebsstrang?

Weil er das Fahrzeug als Gesamtsystem beurteilt. Bremsanlage, Antriebsstrang und Bereifung müssen zur erhöhten Leistung passen. Eine isolierte Leistungserhöhung ohne Blick auf die belasteten Bauteile wird im Zweifel mit Auflagen versehen oder nicht abgenommen. Deshalb gehört zu einer fachgerechten Leistungssteigerung die vorherige Bewertung des Gesamtfahrzeugs.

Ist die Sache mit der Abnahme bei der Prüforganisation erledigt?

Nein. Mit dem Gutachten der Prüforganisation werden die geänderten Werte anschließend bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere übernommen. Erst mit diesem letzten Schritt ist der legale, dokumentierte Zustand wiederhergestellt. Wir bereiten Fahrzeug und Unterlagen so vor, dass beide Termine planbar bleiben.