Quellen und Belege zur Anhängerkupplung nachrüsten
Belege zur Betriebserlaubnis nach StVZO Paragraf 19, zur Bauartgenehmigung nach StVZO Paragraf 22 und zur Anhängelast in der Zulassungsbescheinigung.
← Zurück zum Artikel „Anhängerkupplung nachrüsten: Einbau, Codierung"Die folgenden Quellen belegen die rechtlichen Grundlagen der im Artikel beschriebenen Nachrüstung. Eine Anhängerkupplung mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung erhält die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach StVZO Paragraf 19 und stützt sich auf die Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach Paragraf 22. Damit entfällt in der Regel eine gesonderte Einzelabnahme, sofern Sie die Unterlagen mitführen.
Die für die Auswahl der Kupplung maßgebliche Anhängelast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen, deren Fahrzeugdaten das Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet. So können Sie jede rechtliche Aussage des Artikels an einer amtlichen Quelle nachvollziehen.
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Mit ABE/EU-Typgenehmigung entfällt die Einzelabnahme beim TÜV."
Eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung des Anbauteils erhält die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach StVZO Paragraf 19 und beruht auf der Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach Paragraf 22.
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„Die maximal zulässige Anhängelast steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I."
Die Felder O.1 und O.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentieren die zulässige Anhängelast. Die Fahrzeugdaten und das Zulassungswesen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet.
Belege: [Q3]