Quellen und Belege zur Anhängerkupplung nachrüsten

Belege zur Betriebserlaubnis nach StVZO Paragraf 19, zur Bauartgenehmigung nach StVZO Paragraf 22 und zur Anhängelast in der Zulassungsbescheinigung.

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Die folgenden Quellen belegen die rechtlichen Grundlagen der im Artikel beschriebenen Nachrüstung. Eine Anhängerkupplung mit Allgemeiner Betriebserlaubnis oder EU-Typgenehmigung erhält die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach StVZO Paragraf 19 und stützt sich auf die Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach Paragraf 22. Damit entfällt in der Regel eine gesonderte Einzelabnahme, sofern Sie die Unterlagen mitführen.

Die für die Auswahl der Kupplung maßgebliche Anhängelast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen, deren Fahrzeugdaten das Kraftfahrt-Bundesamt verantwortet. So können Sie jede rechtliche Aussage des Artikels an einer amtlichen Quelle nachvollziehen.

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Geprüfte Quellen

  1. Behörde

    StVZO Paragraf 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  2. Behörde

    StVZO Paragraf 22 Bauartgenehmigung fuer Fahrzeugteile

    Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
  3. Behörde

    Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugdaten

    Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Faktenbelege zum Artikel

Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:

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