Quellen & Belege zu Katalysator und Abgasprüfung
Offizielle Quellen zu Katalysator und Abgasprüfung: Paragraf 47 StVZO, Paragraf 29 StVZO, die Verordnung 715/2007 und der TUEV-Verband belegen Abgasgrenzwerte, AU-Pflicht und Katalysatorwirkung.
← Zurück zum Artikel „Katalysator defekt: Symptome, Ursachen und TÜV-Relevanz"Dieser Ratgeber zu Katalysator-Defekten und ihrer TÜV-Relevanz stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, offizieller Institutionen. Die Aussagen zu den Abgasgrenzwerten, zur AU als Teil der Hauptuntersuchung und zur Unzulässigkeit von Eingriffen an der Abgasanlage sind durch die unten gelisteten Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut des Paragraf 47 StVZO, des Paragraf 29 StVZO, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und den TÜV-Verband. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV).
Geprüfte Quellen
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die gemessenen CO-, HC- und NOx-Werte überschreiten die Grenzwerte."
Die zulässigen Abgasgrenzwerte für CO, HC und NOx ergeben sich aus den Euro-Emissionsnormen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007; Paragraf 47 StVZO regelt die Einhaltung der Abgasvorgaben im Betrieb.
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„Ohne bestandene AU gibt es keine HU-Plakette."
Die Abgasuntersuchung ist nach Paragraf 29 StVZO Teil der Hauptuntersuchung; der TÜV-Verband beschreibt, dass ohne bestandene AU keine HU-Plakette erteilt wird.
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„Das Entfernen des Katalysators oder der Einbau einer Attrappe (Hohlrohr) ist:"
Eingriffe an der Abgasanlage verstoßen gegen die Abgasvorgaben des Paragraf 47 StVZO und lassen das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung nach Paragraf 29 StVZO durchfallen.