Quellen & Belege zu HU und AU
Offizielle Quellen zu HU und AU: StVZO Paragraf 29, der TÜV-Verband, das Kraftfahrt-Bundesamt und der ZDK belegen Prüfpflicht, Fristen und die Rolle der Werkstatt.
← Zurück zum Artikel „HU und AU verstehen: Ablauf, Fristen und Rolle der Werkstatt"Dieser Ratgeber zu HU und AU stützt sich auf die Veröffentlichungen anerkannter, unabhängiger Institutionen. Die Aussagen zur gesetzlichen Prüfpflicht, zu den Fristen und zur Rolle der Werkstatt sind durch die unten gelisteten offiziellen Quellen abgesichert. So können Sie als Fahrzeughalter jede Aussage selbst nachvollziehen.
Wir verstehen Quellenangaben als Teil unserer Beweisführung: Statt Behauptungen aufzustellen, verweisen wir auf den Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, den TÜV-Verband, das Kraftfahrt-Bundesamt und den ZDK. Die Hauptuntersuchung (HU) erfolgt durch unsere Partner TÜV Nord und Dekra, die Abgasuntersuchung (AU) durch uns über den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV).
Geprüfte Quellen
- Behörde
StVZO Paragraf 29 – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger (Hauptuntersuchung)
- TÜV / Dekra
TÜV-Verband – Hauptuntersuchung und Fahrzeugüberwachung
- Behörde
Kraftfahrt-Bundesamt – Fahrzeugzulassung und periodische Überwachung
- Branchenverband
Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe – Werkstatt und AU
Faktenbelege zum Artikel
Folgende Aussagen aus dem Artikel werden durch die oben gelisteten Quellen belegt:
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„Die Hauptuntersuchung ist die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nach §29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)."
Paragraf 29 StVZO regelt die Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung; der TÜV-Verband beschreibt deren Ablauf und Prüfumfang.
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„Neuwagen kommen erstmals nach 36 Monaten zur Hauptuntersuchung, danach alle 24 Monate."
Die Prüfintervalle für Personenkraftwagen ergeben sich aus Paragraf 29 StVZO und der zugehörigen Anlage; das Kraftfahrt-Bundesamt führt die amtliche Statistik der Fahrzeugüberwachung.
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„Die Abgasuntersuchung (AU) ist heute ein fester Bestandteil der Hauptuntersuchung und kein separater Termin mehr."
Die AU ist nach Paragraf 29 StVZO Teil der Hauptuntersuchung; der ZDK vertritt das Kraftfahrzeuggewerbe, das die AU in den Werkstätten durchführt.